Die häufigsten Fragen
Einem Notar wird vom Staat die Autorität übertragen, öffentliche Urkunden zu verfassen und deren Echtheit, Beweiskraft, Aufbewahrung und Vollstreckbarkeit zu sichern. Als Träger dieses öffentlichen Amts ist der Notar gesetzlich dazu verpflichtet, unparteiisch und objektiv zu sein. Dafür genießt er öffentlichen Glauben, wodurch notarielle Urkunden vor Gericht und bei Behörden eine besondere Beweiskraft bekommen und sogar wie rechtskräftige Gerichtsurteile vollstreckbar sein können. Weiters bietet der Notar eine ganze Reihe weiterer Rechtsdienstleistungen an. Notare berücksichtigen nicht nur zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch die steuerliche Seite der Vorgänge, um für alle Beteiligten optimale, sichere und kostengünstige Lösungen zu finden und sicherzustellen.
Hier einige Beispiele der notariellen Tätigkeit:
- Wohnungskauf
- Schenkung von Liegenschaften
- Vermögensnachfolge regeln
- Unternehmen übergeben
- Beglaubigungen von Unterschriften
- Treuhandschaften
- Testament errichten
- Vorsorgevollmacht
Besonders wichtige Rechtsgeschäfte müssen vor dem Notar abgewickelt werden. Dazu gehören gewisse Schenkungsverträge, Erb- und Pflichtteilverzichtsverträge oder Verträge, die die Aufteilung von Ersparnissen oder Wohnungseigentum im Falle einer Trennung von Ehepartnern oder einer eingetragenen Partnerschaft betreffen. Dies stellt insbesondere sicher, dass alle gleichzeitig über die Rechte und Pflichten informiert sind.
Zur Durchführung von Verlassenschaftsvefahren sind die Notare als Gerichtskommsisäre von Gesetzes wegen zuständig, wie insbesondere Todesfallaufnahme, Inventarserrichtung, Zustellungen.
Unternehmensrechtlich müssen Statuten und Gesellschaftsverträge oder auch Verträge im Zusammenhang mit Umgründungen von Kapitalgesellschaften sowie Abtretungsverträge von Anteilen einer GmbH vor einem Notar errichtet werden.
Wenn eine Urkunde die Eintragung ins Grundbuch bewirken soll, müssen die Unterschriften der Vertragsparteien bzw. des Erklärenden beglaubigt werden. Auch bei zahlreichen Anträgen für das Firmenbuch braucht es eine notarielle Beglaubigung, um mittels Identitätsprüfung die Qualität und Sicherheit des Grund- bzw. Firmenbuchs sicherzustellen.
- Testamente, Schenkungen
- Verlassenschaft und Erbe
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
- Ehe, Familie und Adoption
- Schlichtung, Mediation
- Immobilienrecht (An- und Verkauf, Wohnrecht, etc.)
- Unternehmensgründung und -Vorsorge
Das Grundbuch ist ein elektronisches Register, welches bei den Bezirksgerichten geführt wird. In diesem ist der Eigentümer eines bestimmten Grundstückes, einer bestimmten Eigentumswohnung oder eines bestimmten Hauses eingetragen. Auch besondere Eigenschaften einer Immobilie sind hier verzeichnet. So beispielsweise die Grundstücksfläche oder ob eine andere Person als der Eigentümer berechtigt ist, die Immobilie zu nutzen (Fruchtgenussrecht).
Die Kosten hängen vom Wert der jeweiligen Immobilie ab. Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs in unserer Kanzlei können Sie auch über die zu erwartenden Kosten und den Zeitrahmen eines Immobilienkaufs sprechen. Insbesondere bei Immobilientransaktionen kommen auch Steuern und Gebühren zu tragen. Unser Notariat kann auch die Selbstberechnung dieser Steuern für Sie durchführen.
Eine Treuhandschaft kann der Absicherung verschiedener Interessen dienen und Beteiligte vor unliebsamen Überraschungen schützen. Der Kaufpreis sollte deshalb, insbesondere bei Liegenschaftstransaktionen, zur Absicherung beider Seiten auf einem Treuhandkonto hinterlegt werden. Übernimmt einNotar eine derartige Treuhandschaft, wird diese im Treuhandregister des österreichischen Notariats erfasst. Die Auszahlung des Kaufpreises durch den Notar (als Treuhänder) an den Verkäufer hat erst dann zu erfolgen, wenn alle vereinbarten Bedingungen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Kaufvertrages erfüllt sind, etwa die Lastenfreistellung des Objektes und die Eintragung des Käufers – allenfalls auch der Finanzierungsbank – im Grundbuch. Für den Käufer geht es bei der Treuhandschaft in der Regel darum, dass erst, wenn er selbst schon (lastenfrei) im Grundbuch eingetragen ist, der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt wird. Der Verkäufer umgekehrt soll abgesichert werden, dass das Geld auch tatsächlich hinterlegt ist und nach Erfüllung der Bedingungen an ihn überwiesen wird.